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Dokument-ID: 1190704
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 1a. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
- land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder
- Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.
(BGBl. I Nr. 30/2024)