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Dokument-ID: 182008
I. ABSCHNITT
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
Artikel I
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
- die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
- die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
- die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
- die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
- die dafür erforderliche Finanzierung.
(BGBl. I Nr. 30/2024)