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Neu Dokument-ID: 1109943

Vorschrift

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 223/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;

2.

„Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen; (BGBl. II Nr. 223/2025)

3.

„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt; (BGBl. II Nr. 223/2025)

4.

„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;

5.

„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;

6.

„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien

7.

„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;

8.

„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten. (BGBl. II Nr. 223/2025)

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.