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Dokument-ID: 1109941
1. Abschnitt
Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Regelungsgegenstand
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.