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Neu Dokument-ID: 1007265

Vorschrift

Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. Nr. 61/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass

  1. auf der jeweiligen Deponie nur jene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) abgelagert werden, die in Wien angefallen sind und
  2. die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, – bezogen auf ein Kalenderjahr – auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden.