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Dokument-ID: 1007269
Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
§ 2.
Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
- auf der genannten Deponie nur Abfälle aus Wien gelagert werden,
- die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden und
- die Voraussetzung nach § 76 Abs. 7 Z 1 lit. c AWG 2002 unverändert weiter zutrifft.