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Dokument-ID: 082084
Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
§ 20. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.