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Dokument-ID: 082081
4. Abschnitt
Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
4. Abschnitt
Schluss, Straf und Übergangsbestimmungen
§ 17. Untersagung
Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.