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Dokument-ID: 1055914
Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
§ 21. Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen
(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren. (LGBl. Nr. 41/2022)