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Dokument-ID: 1259120
Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
§ 21a. Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.