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Neu Dokument-ID: 1055044

Vorschrift

Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung

idF LGBl. Nr. 60/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.