Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
§ 24. Übergangsbestimmungen
(1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl Nr 5/1991, in der Fassung LGBl Nr 7/2002, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen gemäß § 11 weiterhin in Gültigkeit. Abfuhrordnungen gemäß § 11 sind bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Abfallwirtschaftspläne aufgrund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit. Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände aufgrund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände gemäß § 14 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes Abfallwirtschaftsplans gemäß § 5 weiter. Der Landes Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.