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Neu Dokument-ID: 044769

Vorschrift

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Vorflut

idF BGBl. II Nr. 39/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2008

(1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.

(2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen, Reststoff oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.