Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 25. Besondere Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
1. | durch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind; (BGBl. I Nr. 185/2022) |
1a. | – soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a gefördert werden soll –
(BGBl. I Nr. 161/2021) |
2. | die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und (BGBl. I Nr. 185/2022) |
3. | soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,
(BGBl. I Nr. 25/2025) |
4. | soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen
Sollen ausschließlich Investitionen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gefördert werden, kann die Förderung unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen gemäß lit. a bis lit. d gewährt werden, ohne dass eine Ausschreibung erfolgt, soweit dem beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen. (BGBl. I Nr. 34/2023) |
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen und in Informationsblättern oder in anderer tauglicher Form veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.