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Neu Dokument-ID: 213447

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Förderungswerber

idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

(1) Ansuchen können gestellt werden:

  1. soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
    1. von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
    2. von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
  2. soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;
  3. in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.

(BGBl. I Nr. 185/2022)

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
(BGBl. I Nr. 185/2022)

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013.)