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Neu Dokument-ID: 044772

Vorschrift

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Deponierohplanum

idF BGBl. II Nr. 39/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2008

(1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.

(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.