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Dokument-ID: 594890
Abfallwirtschaftskonzept
§ 3. Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle
Getrennt zu sammeln sind:
- nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott),
- Flachglas, Altholz und Altreifen und
- biologisch verwertbare sonstige Abfälle.