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Dokument-ID: 377206
Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)
§ 34. Konzessionsrücknahme
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit (BGBl. I Nr. 108/2017)
- nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
- mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn (BGBl. I Nr. 108/2017)
- sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
- die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
- eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
- die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.