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Neu Dokument-ID: 377207

Vorschrift

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Erlöschen der Konzession

idF BGBl. I Nr. 108/2017 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2017

(1) Die Konzession erlischt:

  1. durch Zeitablauf;
  2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
  3. mit ihrer Zurücklegung;
  4. mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
  5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.