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Dokument-ID: 377207
Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)
§ 35. Erlöschen der Konzession
- durch Zeitablauf;
- bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
- mit ihrer Zurücklegung;
- mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
- mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.