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Neu Dokument-ID: 1054982

Vorschrift

Salzburger Biomasseförderungsgesetz (S.BFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Pflichten der Verteilernetzbetreiber

idF LGBl Nr 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2019

(1) Zusätzlich zu den im § 18 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,

  1. eine besondere Bilanzgruppe für die Ökostromanlagen (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des § 38 Abs 2 ÖSG 2012 zu bilden, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann,
  2. mit den Betreibern der Ökostromanlagen Verträge über die Abnahme von Ökostrom (Abnahmevertrag) abzuschließen und
  3. die den Ökostromanlagen zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen.

(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.

(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Nachweis der im § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG angeführten Voraussetzungen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Vom Nachweis der Voraussetzungen bzw von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.

(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) In die Vertragsurkunden gemäß Abs 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:

  1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber,
  2. Rechnungsdaten,
  3. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr,
  4. Die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil,
  5. Die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs 2 Z 5), bezogen auf ein Kalenderjahr,
  6. Das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle,
  7. Das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms,
  8. Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung, wenn die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 10 Abs 8), und
  9. Hinweise auf die gemäß § 8 Abs 6 zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen gemäß § 10 Abs 7.

(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.