© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1054989

Vorschrift

Salzburger Biomasseförderungsgesetz (S.BFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Biomassebilanzgruppenverantwortlicher

idF LGBl Nr 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2019

(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG erfüllt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren zumindest durch fünfjährige Tätigkeit praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.