Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 48b. Abwicklungsstelle
Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 25/2025)