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Neu Dokument-ID: 1183511

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48o. Besondere Förderungsvoraussetzungen

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass

  1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
  2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

(BGBl. I Nr. 152/2023)