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Dokument-ID: 1183507
5c. Abschnitt
Umweltförderungsgesetz (UFG)
5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT
§ 48k. Förderungsziele
Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
- die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
- die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
- nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
- die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.
(BGBl. I Nr. 152/2023)