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Neu Dokument-ID: 1183508

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48l. Ziele des Flächenrecyclings

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

(BGBl. I Nr. 152/2023)