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Dokument-ID: 1183509
Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 48m. Förderungsgegenstand
Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
- der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
- der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
- der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
- der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
- der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
- der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
- der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
- innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
- der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
- der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
- der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
- der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
- Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
- der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.
(BGBl. I Nr. 152/2023)