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Neu Dokument-ID: 666800

Vorschrift

Bioabfallverordnung 2010

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Benützung der Behälter für biogene Abfälle

idF LGBl. Nr. 40/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2010

(1) Die Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird.

(2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw - eigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 4 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen. Nach erfolgter Sammlung sind die geleerten Behälter möglichst rasch wieder zum Aufstellungsort (Abs 1) zurückzubringen.

(3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen bzw -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen.