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Dokument-ID: 168809
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)
§ 51. Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.