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Dokument-ID: 168810
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)
§ 52. Mitwirkungspflicht der Gemeinden
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Besorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.