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Neu Dokument-ID: 594443

Vorschrift

Abfallabfuhrverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Abfuhrtermine

idF LGBl. Nr. 28/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Die Gemeinden haben Restabfälle mindestens alle vier Wochen und Bioabfälle mindestens alle zwei Wochen einzusammeln und abzuführen.

(2) In begründeten Einzelfällen kann von den in Abs. 1 angeführten Fristen abgewichen werden.

(3) Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich eine Sperrmüllsammlung durchzuführen, sofern sperrige Siedlungsabfälle nicht im Rahmen der Restabfallsammlungen oder bei einer Sammelstelle (z.B. Bau- oder Recyclinghof der Gemeinde) abgegeben werden können.