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Neu Dokument-ID: 594444

Vorschrift

Abfallabfuhrverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Mindestausstattung von Sammelstellen

idF LGBl. Nr. 28/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Sammelstellen sind so auszustatten und anzulegen, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach § 1 Abs. 4 V-AWG möglichst gering gehalten werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit durch Abfallbesitzer und Abfallsammeldienst leicht möglich ist.