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Dokument-ID: 594445
Abfallabfuhrverordnung
§ 8. Informationspflicht der Gemeinde
Die Gemeinde hat die Abfallbesitzer regelmäßig über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren. Entsprechende Informationen in Kurzform sind auch an den Sammelstellen anzubringen.