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Neu Dokument-ID: 060212

Vorschrift

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Wirtschaftsförderung

idF LGBl. 8240-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung, insbesondere einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling, zugeführt werden können.

(2) Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.

(LGBl. Nr. 46/2022)