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Dokument-ID: 223452
IX. Abschnitt
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
IX. Abschnitt
Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage, eigener Wirkungsbereich, Auskunftspflicht
§ 66. Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage
Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.