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Neu Dokument-ID: 223452

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

IX. Abschnitt
Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage, eigener Wirkungsbereich, Auskunftspflicht

§ 66. Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage

idF LGBl. Nr. 40/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.