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Neu Dokument-ID: 1006901

Vorschrift

Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsbeirates

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Geschäftsstelle

idF LGBl. Nr. 4/1995 | Datum des Inkrafttretens 19.01.1995

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfte des Beirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Bearbeitung der rechtlichen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung zur Verfügung.