Salzburger Biomasseförderungsgesetz (S.BFG)
§ 8. Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber
(1) Betreiber von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.
(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen und diese, soweit die Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen:
- Angaben über die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie über die Installation eines Wärmezählers,
- Die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung,
- Die Rechnungsdaten,
- Die voraussichtlich in das Verteilernetz einzuspeisenden Erzeugungsmengen,
- Ein Konzept über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH, bezogen auf ein Kalenderjahr,
- Ein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von mindestens 36 Monaten,
- Angaben über dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub und dem Stand der Technik entsprechende Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme,
- Die Volllaststunden der letzten fünf Kalenderjahre, in denen die Ökostromanlage in Betrieb war, und
- Das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle.
(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Abnahmevertrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs 1 Z 2 abzugelten.
(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung und Prognosewerte, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die Fahrpläne, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.
(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.
(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs 3 gilt sinngemäß.