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Dokument-ID: 099534
Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
§ 8. Sicherstellung durch Hersteller
(1) Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
- durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
- durch Abschluss einer Versicherung oder
- durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
geleistet werden.
(BGBl. II Nr. 193/2014)
(2) Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben
- ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
- von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
- ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik- Altgeräte vertraglich übernimmt.