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Dokument-ID: 099535
Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
§ 9. Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.
(BGBl. II Nr. 193/2014)