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Dokument-ID: 211725
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 95b. Eintreibung der Verbandsbeiträge
Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.