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Neu Dokument-ID: 211726

Vorschrift

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhaltsverzeichnis

§ 95c. Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

idF BGBl. I Nr. 155/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.