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Neu Dokument-ID: 1020977

Vorschrift

Bodenqualitätsverordnung

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1. Begriffe

idF LGBl. Nr. 10/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

landwirtschaftlich genutzte Böden: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstanbauflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenanbauflächen und Baumschulflächen; zu landwirtschaftlich genutzten Böden gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

b)

(Anm. d. Red.: wurde gem. LGBl. Nr. 10/2026 aufgehoben.)

b)

Ausbringungsflächen: flächenmäßig abgegrenzte Böden, auf die Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht wurden;

c)

Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion; (LGBl. Nr. 57/2022)

d)

Biogasgülle: festes oder flüssiges Gärprodukt, das bei der Vergärung von Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion (insbesondere Wirtschaftsdünger sowie nachwachsende Rohstoffe wie Mais, Zuckerhirse und Gras) in einer Biogasanlage anfällt;

e)

Pflanzenasche: die bei der Verbrennung von nach der Ernte chemisch unbehandelter Biomasse (beispielsweise Rinde, Hackgut, Sägespäne, Stückholz, Ganzpflanzen, Pflanzenteile, Stroh, Gräser, sonstige biogene Reststoffe aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Grünflächenbereich) zurückbleibenden Bestandteile;

f)

Rostasche: der im Verbrennungsteil der Feuerungsanlage anfallende überwiegend mineralische Rückstand der eingesetzten Biomasse;

g)

Pflanzenkohle: durch Pyrolyse von pflanzlicher Biomasse hergestellte Kohle mit einem Gehalt an organischem Kohlenstoff von mehr als 50 % der Trockenmasse;

h)

Materialien nach der Düngemittelverordnung: Materialien, die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004) in Verkehr gebracht wurden;

j)

(Anm. d. Red.: wurde gem. LGBl. Nr. 10/2026 aufgehoben.)

i)

Fremdstoffe: physikalische Verunreinigungen aus Metall (einschließlich Alufolie), Glas, Kunststoff (einschließlich biologisch abbaubarem, beziehungsweise kompostierbarem Kunststoff aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen), Gummi (aus natürlichen oder synthetischen Ausgangsmaterialien) oder Kunststoff- und Gummi-Verbundstoffen (Werkstoffe mit zumindest einer Kunststoff- oder Gummikomponente), die ein Material oder ein Boden enthalten kann.