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Dokument-ID: 062160
1. Abschnitt
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle.
(LGBl. Nr. 28/2011)
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.