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Neu Dokument-ID: 1020981

Vorschrift

Bodenqualitätsverordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Boden

§ 4. Bodenschutz bei der Bodenbewirtschaftung

idF LGBl. Nr. 77/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

Jede Bewirtschaftung von Böden soll unter Beachtung des Vorsorgeprinzips so erfolgen, dass die natürlichen Eigenschaften der Böden sowie deren standorttypische Funktionsfähigkeit erhalten oder verbessert werden. Dabei sollen insbesondere Bodenverdichtung, Bodenerosion, der Verlust von Humus sowie die Belastung der Böden mit Fremd- und Schadstoffen vermieden werden. Die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung soll nach den Grundsätzen der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen.