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Neu Dokument-ID: 135605

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.

Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.

Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr