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Neu Dokument-ID: 135606

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

Dieser Bericht hat ua Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.

Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr. 

Nr. 

Nr. 

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat