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Dokument-ID: 982442
4. Abschnitt
Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (S. AWG)
4. Abschnitt
Meldepflichten und Katastrophenschutz
§ 16. Betriebsunterbrechungen und -störungen
Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
(LGBl. Nr. 14/2018)