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Dokument-ID: 481278
4. Abschnitt
Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle
§ 15. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
- Abfallbeschreibung,
- Masse des Abfalls in Kilogramm,
- Absende- und Bestimmungsort,
- Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
- falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(BGBl. II Nr. 223/2023)
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.