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Neu Dokument-ID: 481278

Vorschrift

Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle

§ 15. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

idF BGBl. II Nr. 223/2023 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2023

(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. Abfallbeschreibung,
  2. Masse des Abfalls in Kilogramm,
  3. Absende- und Bestimmungsort,
  4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
  5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).

(BGBl. II Nr. 223/2023)

(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.