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Neu Dokument-ID: 135608

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2

Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.