© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 135609

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

6. Meldung gemäß § 10 Abs. 3

Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1

  1. die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
  2. die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln.

Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3

Shredder

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat