Altfahrzeugeverordnung
6. Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
- die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
- die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3 | ||||
Shredder | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||